/>Als Gütertrennung wird die Aufhebung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft unter Eheleuten bezeichnet. Es erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten, ohne dass nach Scheidung der Ehe oder im Todesfall von einem der beiden ein href="zugewinnausgleich-_112.html">Zugewinnausgleich zu gewähren ist. Jeder Ehegatte ist für die Verwaltung seines Vermögens selbst verantwortlich und in vollem Umfange verfügungsberechtigt. /> />Die Gütertrennung ist als vertraglich vereinbarter Güterstand notariell beurkundungspflichtig. Dritten Personen gegenüber wirkt die Gütertrennung nur, wenn sie ins Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. /> />Trotz vereinbarter Gütertrennung können zwischen Ehegatten im Falle der Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsansprüche bestehen. /> /> /> /> /> />Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen. /> /> />Wir beraten und vertreten Sie gerne bei Fragen zum ehelichen Güterrecht und/oder Familienrecht. /> /> />Bitte kontaktieren Sie uns /> />telefonisch unter:   color="#006699">+49 (0) 7221 / 5151-0 />oder />via E-mail an:           href="mailto:marion.mayer@rechtsanwaelte-mayer.de"> color="#006699">marion.mayer@rechtsanwaelte-mayer.de /> /> /> /> /> />

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