Abstraktionsprinzip


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Das Abstraktionsprinzip ist ein allgemeiner Grundsatz des deutschen Zivilrechtes und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) fest verankert. Es beruht auf dem sog. Trennungsprinzip, wonach ein einheiltlicher Lebenssachverhalt (z.B. der Kauf eines Pkws) unter verschiedenen Bezugssystemen betrachtet wird. Rechtlich stellt jedes Bezugssystem einen getrennten Vorgang dar. Zur Verdeutlichung:

Der Kaufvertrag nach § 433 BGB stellt als 1. Vorgang das sog. Verpflichtungsgeschäft dar mit dem Inhalt, dass sich Käufer und Verkäufer darüber einig sind, das Eigentum und den Besitz an dem Pkw gegen Zahlung des Kaufpreises zu übertragen. Man bezeichnet diesen Vorgang als die schuldrechtliche Verpflichtung. Sie ist geregelt im Schuldrecht.

In der nächsten Stufe (2. Vorgang) - auch Verfügungsgeschäft genannt - übergibt der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis in Geld, wobei sich beide Parteien darüber einig sind, dass die Zahlung in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfolgt und der Verkäufer Eigentümer des Geldes wird.

Der Verkäufer übergibt daraufhin (3. Vorgang) den Pkw dem Kaüfer (Besitzübertragung) und beide sind sich ebenfalls darüber einig, dass das Eigentum auf den Käufer übergehen soll. Die Vorgänge 2 und 3 werden als sachenrechtliche Verfügungen bezeichnet, sie sind im Sachenrecht geregelt.

Das Abstraktionsprinzip besagt nun, dass die abstrakten Verfügungen (2. und 3. Vorgang) auch dann wirksam sind, wenn das kausale Verpflichtungsgeschäft (1. Vorgang) unwirksam sein sollte. In diesem Falle sind die zunächst wirksamen Verfügungen nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln.




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