HOAIWarning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 196 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 196 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 196 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 196 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 196 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 196 Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Vergütungsansprüche der Leistungen von Architekten und (Bau-) Ingenieuren. Sie ist bindendes Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen. Innerhalb der HOAI wird zwischen Mindessätzen und Höchstsätzen unterschieden. Unterschreitungen der Mindestsätze und Überschreitungen der Höchstsätze sind nur in engen Grenzen rechtlich zulässig. Die Höhe der Vergütung wird im wesentlichen nach der Aufgabenstellung, dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten sowie den erbrachten Leistungen ermittelt. Die Leistungen werden in neun sog. Leistungsphasen katalogisiert. Abweichend vom Werkvertragsrecht des BGB ist Vorraussetzung für die Fälligkeit der Honorarrechnung von Architekten und Ingenieuren der Zugang einer prüffähigen Honorarschlussrechnung. Einwendungen des Bauherrn gegen die Prüffähigkeit der Abrechnung müssen binnen einer Frist von 2 Monaten nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden. Danach ist der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ausgeschlossen. Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen. Wir beraten und vertreten Sie gerne bei Fragen zum Architektenrecht und/oder Werkvertragsrecht. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter: +49 (0) 7221 / 5151-0 oder via E-mail an: marion.mayer@rechtsanwaelte-mayer.de
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