in dubio pro reo


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Der lateinische Rechtsbegriff in dubio pro reo manifestiert die sog. Unschuldsvermutung und besagt: Im Zweifel für den Angeklagten! Der Bundesgerichtshof hat die Unschuldsvermutung so ausgelegt, dass straflos zu bleiben hat, wessen Schuld nicht zweifelsfrei feststeht und wer daher möglicherweise unschuldig ist (BGHSt 18, 274 f.)

Die Unschuldsvermutung ist im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO) nicht ausdrücklich geregelt, leitet sich aber aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ab und hat somit Verfassungsrang.

In der Praxis der strafgerichtlichen Instanzgerichte findet der Grundsatz in dubio pro reo tendenziell bedauerlicherweise zunehmend weniger Beachtung. Häufig reichen den Strafgerichten bloße Indizien für eine Verurteilung aus, was nicht selten ein Verstoß gegen die freie Beweiswürdigung und damit eine revisionsrelevante Verfahrensrüge impliziert.





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