Versorgungsausgleich


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Als Versorgungsausgleich bezeichnet man den Ausgleich von Rentenanwartschaften im Falle einer Ehescheidung.

Das Familiengericht hat von Amts wegen gemäß § 1587 BGB innerhalb des Ehescheidungsverfahrens den sogenannten Versorgungsausgleich (= Rentenausgleich) durchzuführen. Konkret bedeutet dies, dass die während der Ehezeit (Tag der Hochzeit bis zum letzten Monat vor Einreichung des Scheidungsantrages) erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten auszugleichen sind.

In den Versorgungsausgleich fallen folgende Arten der Altersvorsorge:  • gesetzliche Rentenversicherung • Beamtenversorgung • betriebliche Altersversorgung • private Rentenversicherung • berufsständische Versorgungen.

Derjenige Ehepartner, der höhere Rentenanwartschaften erworben hat, ist dem anderen Ehegatten gegenüber ausgleichspflichtig. Hierzu holt das Familiengericht bei den jeweiligen Versorgungsträgern Auskünfte ein (sog. Klärung der Rentenkonten). Sobald die Auskünfte vollständig vorliegen, führt das Gericht den Versorgungsausgleich durch, dergestalt, dass von den Rentenversicherungskonten des Ausgleichspflichtigen die Hälfte des Differenzbetrages auf das Rentenversicherungskonto des Ausgleichsberechtigten übertragen wird.

Unter bestimmten - jedoch strengen - Voraussetzungen kann der Versorgungsausgleich auch ausgeschlossen werden.





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