zum Beschluss des BAG vom 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06



Das Bundesarbeitsgericht war jüngst im Rahmen einer revisionsrechtlichen Nichtzulassungsbeschwerde mit dem bei Instanzgerichten aller Gerichtszweige häufig anzutreffenden Problem konfrontiert, ob die beweisbelastete Partei für Tatsachen Beweis durch ihre eigene Vernehmung oder Anhörung beantragen kann, wenn für die zu beweisende Tasache keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen.

Im entschiedenen Fall oblag den Beklagten die Beweislast für den Inhalt eines Gespräches, das alleine zwischen den Parteien stattgefunden hat. Die Beklagten haben hierzu Beweis durch die eigene Parteivernehmung angetreten. Das Ausgangs- und Berufungsgericht haben darin kein zulässiges Beweisangebot  gesehen und in Ihren Urteilen die von den Beklagten zu beweisende Tatsache als unbewiesen behandelt.

Leider ist diese Vorgehensweise bei den Instanzgerichten gängige Praxis und für die in der Beweispflicht stehende Partei regelmässig mit Nachteilen verbunden.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung hierzu festgestellt, dass eine Ablehnung des Beweisantritts der eigenen Parteivernehmung als unzulässig durch die Vorinstanzen, die Beklagten in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 GG verletzen.  Der durch das Grundgesetz geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör soll gerade einen wirkungsvollen Rechtsschutz gewährleisten.  Insbesondere müssen die Beteiligten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Ebenso gehört es zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln, dass das Gericht über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nicht ohne hinreichende Prüfung entscheidet. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage. 

Die aus der Verfassung folgende Pflicht zur Prüfung verbietet es, einer Partei, die - wie hier - ihre Behauptung über den Inhalt eines Gespräches allein durch ihre eigene Vernehmung führen kann, dieses Beweismittel zu verwehren. Damit würde die Partei in ihrer Beweisnot belassen.

Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und zur erneuten Tatsachenfeststellung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.





Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.


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