Fahrverbot


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Mit dem Fahrverbot wird einer Person durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung verboten, temporär im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art zu führen. Das Fahrverbot kann für die Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten verhängt werden. Hauptanwendungsfall ist § 25 StVG im Bussgeldverfahren bei verkehrsordnungswidrigem Verhalten (siehe Bussgeldkatalog).

Im Strafrecht kann das Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe verhängt werden, wenn der Täter im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine Straftat begangen hat.

Das Fahrverbot wird in der Regel wirksam, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird oder die anordnende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Wird während der Dauer des Fahrverbotes dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, erfüllt der Betroffene den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. Hier drohen empfindliche Sanktionen, in der Regel auch ein Entzug der Faherlaubnis.

Das Fahrverbot unterscheidet sich vom Entzug der Fahrerlaubnis dadurch, dass nach seiner Beendigung der Führerschein aus amtlicher Verwahrung zurückgegeben wird. Beim Entzug der Fahrerlaubnis wird der Führerschein auf Dauer für einen unbestimmten Zeitraum eingezogen. Die Fahrerlaubnis gelangt zum Erlöschen. Eine Neuerteilung nach Antragstellung ist frühestens nach Ablauf von 6 Monaten, häufig aber auch erst nach weitaus längeren Zeiträumen möglich, wenn sich der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder geeignet erweißt. Nicht selten bedingt dieser Nachweis eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).





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