invitatio ad offerendumWarning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 191 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 196 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 191 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 196 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 191 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 196 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 191 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 196 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 191 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 196 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 191 Warning: ereg(): REG_EMPTY in /www/htdocs/w0078f25/fastpublish1/adminbereich/functions.php on line 196 Der lateinische Rechtsbegriff invitatio ad offerendum bezeichnet im deutschen Zivilrecht die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Umgangssprachlich wird hierunter eine Anpreisung verstanden. Die invitatio ad offerendum unterscheidet sich von einem normalen Kaufvertrag dadurch, dass der Verkäufer initiativ gerade kein Angebot abgibt sondern den potentiellen Käufer seinerseits zur Abgabe eines Angebotes einlädt. Klassisches Beispiel sind die Schaufensterauslagen in Einzelhandelsgeschäften. Der Ladeninhaber will sich gerade nicht dazu verpflichten, für die Preise oder das Vorhandensein der Ware einzustehen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Veräußerung des Ausstellungsstücks. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes kann aber ein vorvertragliches Schuldverhältniss begründen und eine Schadensersatzpflicht aus culpa in contrahendo entstehen lassen. Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen. Wir beraten und vertreten Sie gerne bei Fragen zum Vertragsrecht und/oder allgemeinen Zivilrecht. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter: +49 (0) 7221 / 5151-0 oder via E-mail an: marion.mayer@rechtsanwaelte-mayer.de
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