culpa in contrahendo
Unter dem lateinischen Begriff
culpa in contrahendo (=Verschulden bei Vertragsschluss) - häufig auch nur mit c.i.c. abgekürzt - wird die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis verstanden. Dies kann bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, bei der Vertragsanbahnung oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten der Fall sein, wenn Rechte, Rechtsgüter oder andere Interessen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten beeinträchtigt werden.
Ein klassisches Beispiel ist der sog. Bananenschalenfall. Ein potentieller Kunde rutscht während des Besuches eines Kaufhauses auf einer Bananenschale aus, weil die Reinigungskräfte ihren Aufgaben nicht ordentlich nachgekommen sind. Für hierbei zugezogene Verletzungen und Folgeschäden kann der Kunde den Betreiber des Kaufhauses vertraglich haftbar machen.
Rechtsfolge der
culpa in contrahendo ist die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz. Diese Rechtsfolge wurde zunächst von der Rechtsprechung entwickelt und über Jahrzehnte hinweg gewohnheitsrechtlich anerkannt. Seit der Schuldrechtsmodernisierung im Kalenderjahr 2002 ist die c.i.c. in § 311 Absatz 2 in Verbindung mit § 280 Absatz 1 BGB gesetzlich geregelt.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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