zum BGH Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06



Mit Urteil vom 25.10.2006 hat der für Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen kann, wenn der Mieter rechtswidrig Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten einbehalten hat und dieser Einbehalt auf einer fehlerhaften Beratung durch den örtlichen Mieterschutzverein beruht.

Der Bundesgerichtshof hat damit die erhobene Räumungsklage eines Vermieters bestätigt, nachdem die beklagten Mieter über knapp ein Jahr hinweg keine Vorauszahlungen auf die Betriebskosten geleistet haben, obwohl dies im Mietvertrag vereinbart war. Der örtliche Mieterschutzverein hatte den Mietern empfohlen, die Betriebskostenvorauszahlungen an den Vermieter einzustellen, nachdem dieser trotz Aufforderung durch den Mietschutzverein keine Fotokopien der Rechnungsbelege zu Betriebskostenabrechnungen der vergangenen Jahre übersandt hatte.

Nach Auffassung des Senates stellt der Einbehalt von Betriebskostenvorauszahlungen eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung dar. Zwar trifft die Beklagten Mieter am unberechtigten Einbehalt der Betriebskostenvorauszahlung kein eigenes Verschulden, weil sie der entsprechenden Empfehlung des Mieterschutzvereins gefolgt sind. Die Mieter müssen sich jedoch das schuldhafte Verhalten des von Ihnen eingeschalteten Mieterschutzvereins zurechnen lassen. Zu dem Zeitpunkt, als der örtliche Mieterschutzverein seinen Mitgliedern die Empfehlung zum Einbehalt der Betriebskostenvorauszahlung ausgesprochen hatte, war in der Rechtssprechung der Instanzgerichte umstritten, ob dem Mieter bei nicht preisgebundenem Wohnraum ein Anspruch auf Übermittlung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenberechnung zusteht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.März 2006 – VIII ZR 78/05 – verneint. Vor diesem Hintergrund hat der örtliche Mieterschutzverein fahrlässig gehandelt, wenn er den Mietern dennoch den Rat erteilt hat, die Betriebskostenvorauszahlungen zurückzubehalten.

Mit dieser Entscheidung folgt der BGH konsequent seiner jüngsten Rechtsprechung, wonach die Mietpartei gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat.


RAin Marion Mayer


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