Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18.08.2006 in Kraft getreten. Es soll Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung sanktionieren.
Das AGG stellt die arbeitsrechtliche Beratungspraxis vor neue Herausforderungen. Denn die gesetzliche Pflicht, Benachteiligungen zu unterlassen und/oder diesen vorzubeugen, beginnt schon bei der Stellenausschreibung und setzt sich fort bis zur Kündigung.
Für Unternehmen ergeben sich hieraus vielfältige Dokumentations- und Organisationspflichten. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Schadensersatzansprüche der Betroffenen.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
Wir beraten und vertreten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei allen Fragen zum AGG.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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