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actio pro socio


Die actio pro socio (zu Deutsch: Gesellschafterklage) bezeichnet das Recht eines Gesellschafters, im eigenen Namen Leistungen an die Gesellschaft (Gesamthand) gegen andere Gesellschafter einzufordern. Die actio pro socio ist gesetzlich nicht geregelt, gewohnheitsrechtlich aber vollständig anerkannt. Denn sie spiegelt den Gedanken der gesellschaftsvertraglichen gesamthänderischen Bindung wieder, wonach durch den Gesellschaftsvertrag nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft, sondern auch zwischen den Gesellschaftern selbst begründet wird.





Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.


Wir beraten und vertreten Sie gerne bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen und Fragen zum Gesellschaftsrecht. 


Bitte kontaktieren Sie uns

telefonisch unter:   +49 (0) 7221 / 5151-0
oder
via E-mail an:          marion.mayer@rechtsanwaelte-mayer.de







Titel: actio pro socio actio pro socio
Begriff(e): actio pro socio actio pro socio
Interne Suche: actio pro socio actio pro socio
Übersichtsseite: actio pro socio




Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 | Seite drucken: actio pro socio | Seite einem Freund senden: actio pro socio


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