actio pro socio
Die
actio pro socio (
zu Deutsch: Gesellschafterklage) bezeichnet das Recht eines Gesellschafters, im eigenen Namen Leistungen an die Gesellschaft (Gesamthand) gegen andere Gesellschafter einzufordern. Die
actio pro socio ist gesetzlich nicht geregelt, gewohnheitsrechtlich aber vollständig anerkannt. Denn sie spiegelt den Gedanken der gesellschaftsvertraglichen gesamthänderischen Bindung wieder, wonach durch den Gesellschaftsvertrag nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft, sondern auch zwischen den Gesellschaftern selbst begründet wird.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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