/>Mit
der
Bürgschaft
verpflichtet
sich
der
Bürge
einseitig
gegenüber
dem
Gläubiger
eines
Dritten
(Hauptschuldner),
für
die
Erfüllung
dessen
Verbindlichkeit
einzustehen.
Für
den
Gläubiger
(i.d.R.
Banken)
ist
die
Bürgschaft
ein
Sicherungsinstrument
in
Gestalt
einer
personellen
Sicherheit.
Leistet
der
Hauptschuldner
nicht,
kann
der
Gläubiger
aus
der
Bürgschaft
den
Bürgen
in
Anspruch
nehmen,
ohne
diesem
gegenüber
in
sonstiger
Weise
verpflichtet
zu
sein.
/>
/>Soweit
die
Bürgschaft
der
Höhe
nach
nicht
beschränkt
ist
(Höchstbetragsbürgschaft),
ist
für
die
Höhe
der
Verpflichtung
des
Bürgen
der
jeweilige
Bestand
der
Hauptverbindlichkeit
maßgebend.
Dieses
Prinzip
wird
als
Akzessorietät
bezeichnet
und
ist
in
den
§§
767,
768
BGB
geregelt.
/>
/>Der
Gläubiger
muss
zunächst
gegen
den
Hauptschuldner
gerichtlich
vorgehen
und
gegen
diesen
vollstrecken,
bevor
er
den
Bürgen
in
Anspruch
nehmen
kann.
Fehlt
es
an
dieser
Vorraussetzung,
kann
der
Bürge
die
Einrede
der
Vorausklage
erheben.
Hat
sich
der
Bürge
jedoch
selbstschuldnerisch
verbürgt,
kann
er
sich
auf
diese
Einrede
nicht
berufen.
/>
/>Muss
der
Bürge
an
den
Gläubiger
leisten,
geht
die
Forderung
des
Gläubigers
gegen
den
Hauptschuldner
auf
ihn
über,
einschließlich
akzessorischer
Sicherungsrechte.
/>
/>
/>
/>
/>
/>Dieser
Beitrag
gibt
die
rechtliche
Situation
nur
allgemein
und
verkürzt
wieder.
Er
erhebt
keinen
Anspruch
auf
Vollständigkeit
und
ersetzt
die
individuelle
Beratung
im
konkreten
Einzelfall
nicht.
Jegliche
Haftung
wird
trotz
sorgfältiger
Bearbeitung
ausgeschlossen.
/>
/>
/>Wir
beraten
und
vertreten
Sie
gerne
bei
Fragen
zum
Vertragsrecht
und/oder
allgemeinen
Zivilrecht.
/>
/>
/>Bitte
kontaktieren
Sie
uns
/>
/>telefonisch
unter:
color="#006699">+49
(0)
7221
/
5151-0
/>oder
/>via
E-mail
an:
href="mailto:marion.mayer@rechtsanwaelte-mayer.de"> color="#006699">marion.mayer@rechtsanwaelte-mayer.de />
/>
/>
/>
/>
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