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Dereliktion


Der lateinische Rechtsbegriff Dereliktion bezeichnet das Aneignungsrecht an herrenlosen beweglichen Sachen nach Aufgabe des Eigentums durch den (Alt-)Eigentümer. Er ist gesetzlich geregelt in § 959 BGB.

Der Verlust des Eigentums durch den bisherigen Eigentümer setzt dessen Absicht voraus, auf das Eigentum zu verzichten. Dies geschieht durch Besitzaufgabe (z.B. bewusstes Liegenlassen). Die Sache wird herrenlos und unterliegt dem Aneignungsrecht, der sog. Dereliktion.

Die Eigentumsaufgabe ist - anders als die Aneignung - ein Rechtsgeschäft und setzt die Geschäftsfähigkeit des Aufgebenden voraus.

Auch das Eigentum an unbeweglichen Sachen (Grundstücke) kann durch Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung des Verzichtes im Grundbuch aufgegeben werden (§ 928 BGB). Das Aneignungsrecht steht hier aber dem Fiskus zu.





Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.


Wir beraten und vertreten Sie gerne bei Fragen zum Sachenrecht, Grundstücksrecht und/oder allgemeinen Zivilrecht.


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Titel: Dereliktion Dereliktion
Begriff(e): Dereliktion Dereliktion
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