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Dissens


Der Rechtsbegriff Dissens bezeichnet einen Einigungsmangel im Vertragsrecht. Er ist gesetzlich geregelt in den §§ 154, 155 BGB. Danach werden zwei Arten von Dissens unterschieden:

  • der offene Dissens: die Parteien haben sich objektiv nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt und wissen dies auch. Rechtsfolge ist, dass der Vertrag im Zweifel als noch nicht geschlossen gilt.
  • der versteckte Dissens: die Parteien haben sich objektiv über einen Punkt nicht geeinigt, glauben aber an eine Einigung auch in diesem Punkt. Rechtsfolge ist, dass das Vereinbarte als geschlossen gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne Einigung über diesen Punkt geschlossen hätten.





Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.


Wir beraten und vertreten Sie gerne bei Fragen zum Vertragsrecht und/oder allgemeinen Zivilrecht.


Bitte kontaktieren Sie uns

telefonisch unter:   +49 (0) 7221 / 5151-0
oder
via E-mail an:          marion.mayer@rechtsanwaelte-mayer.de  





Titel: Dissens Dissens
Begriff(e): Dissens Dissens
Interne Suche: Dissens Dissens
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 | Seite drucken: Dissens | Seite einem Freund senden: Dissens


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