Erbschein
Der
Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes amtliches Zeugnis über Inhalt und Umfang des Erbrechts. Er wird nur auf Antrag, d.h. nicht automatisch erteilt und ist kostenpflichtig (§§ 107, 32 KostO). Er dient der Beweiserleichterung und Sicherheit im Rechtsverkehr und wird regelmässig für die Umschreibung von Bankkonten und/oder die Grundbuchberichtigung benötigt. Das Erbscheinserteilungsverfahren ist gesetzlich in den §§ 2353 bis 2370 BGB geregelt.
Der
Erbschein enthält urkundlich Angaben zum Erbfall (wer hat wen beerbt), zum Umfang des Erbrechts (Größe des Erbteils), im Falle der Einsetzung eines Vorerben die Angabe des Nacherben und die Voraussetzungen für den Eintritt der Nacherbschaft sowie bei Anordnung von Testamentsvollstreckung den Testamentsvollstrecker.
Antragsberechtigt sind alle Erben (Alleinerbe, Miterbe, Vorerbe, Nacherbe ab Eintritt der Nacherbschaft), des weiteren der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter sowie Gläubiger, sofern sie gegen den Erben oder Erblasser Vollstreckungsmaßnahmen beabsichtigen.
Die das Erbrecht begründenden Tatsachen sind bei Antragstellung gegenüber dem Nachlassgericht glaubhaft zu machen. Das Nachlassgericht ermittelt von Amts wegen die Richtigkeit der Angaben und erteilt den
Erbschein nur dann, wenn es die erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Gegen diesen Beschluss kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden.
Ein erteilter
Erbschein genießt den öffentlichen Glauben an der Richtigkeit seines Inhalts. Auch wenn der Inhalt falsch sein sollte, kann trotzdem vom Erbscheinsinhaber gutgläubig ein Nachlassgegenstand erworben werden. Ab Kenntnis der Unrichtigkeit hat das Nachlassgericht von Amts wegen für seine Einziehung Sorge zu tragen. Im Übrigen hat der wirkliche Erbe gegenüber dem vermeintlichen Erbe einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
Wir beraten und vertreten Sie gerne bei Fragen zum Erbscheinserteilungsverfahren sowie allgemein zum Erbrecht.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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