Franchising
Mit dem Rechtsbegriff Franchising wird eine gemischte Vertragsform bezeichnet, die im Allgemeinen als Konzessionsverkauf zu verstehen ist. Ein Unternehmen (Franchisegeber) stellt einem anderen - meist kleineren - Unternehmen (Franchisenehmer) die gebietsbezogene Nutzung eines Geschäftskonzeptes gegen Entgelt (Franchisegebühr) zur Verfügung. Regelmässig handelt es sich hierbei um den Verkauf von Erzeugnissen und/oder die Vermarktung von Dienstleistungen unter einem vom Franchisegeber nach außen hin einheitlich vorgegebenen Auftreten.
Als globales Vertriebssystem hat sich das Franchising weltweit etabliert. Franchisegeber und Franchisenehmer sind jeweils eigenständige unternehmerische Rechtspersönlichkeiten. Im Unterschied zum bloßen Vertragshändler ist der Franchisenehmer jedoch weit stärker in das Geschäftsmodell und die Geschäftspolitik des Franchisegebers eingebunden und oftmals einer größeren Abhängigkeit ausgesetzt.
Gesetzlich ist das Franchising nicht gesondert geregelt, der Franchisevertrag unterliegt vielmehr je nach Art und Ausgestaltung als gemischter Vertrag unterschiedlichen Vertragstypen. Es ist deshalb empfehlenswert, Franchiseverträge vor Abschluss auf Inhalt und Risiken fachkundig überprüfen zu lassen.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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