culpa in contrahendo
Unter dem late
inischen Begriff
culpa in contrahendo (=Verschulden bei Vertragsschluss) - häufig auch nur mit c.i.c. abgekürzt - wird die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus e
inem vorvertraglichen Schuldverhältnis verstanden. Dies kann bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, bei der Vertragsanbahnung oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten der Fall se
in, wenn Rechte, Rechtsgüter oder andere Interessen e
ines Beteiligten durch e
inen anderen Beteiligten bee
inträchtigt werden.
E
in klassisches Beispiel ist der sog. Bananenschalenfall. E
in potentieller Kunde rutscht während des Besuches e
ines Kaufhauses auf e
iner Bananenschale aus, weil die Re
inigungskräfte ihren Aufgaben nicht ordentlich nachgekommen s
ind. Für hierbei zugezogene Verletzungen und Folgeschäden kann der Kunde den Betreiber des Kaufhauses vertraglich haftbar machen.
Rechtsfolge der
culpa in contrahendo ist die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz. Diese Rechtsfolge wurde zunächst von der Rechtsprechung entwickelt und über Jahrzehnte h
inweg gewohnheitsrechtlich anerkannt. Seit der Schuldrechtsmodernisierung im Kalenderjahr 2002 ist die c.i.c.
in § 311 Absatz 2
in Verb
indung mit § 280 Absatz 1 BGB gesetzlich geregelt.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgeme
in und verkürzt wieder. Er erhebt ke
inen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die
individuelle Beratung im konkreten E
inzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
Wir beraten und vertreten Sie gerne bei Fragen zum allg. Zivirecht und/oder Schadensersatzrecht.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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