Factoring
Unter dem Rechtsbegriff
Factoring wird die Veräußerung von Kundenforderungen in der Regel an einen Finanzdienstleister (Bank o.ä.) gegen sofortige Wertstellung oder Kreditierung unter Provisionsabzug (
Factoringgebühr) verstanden. Üblicherweise wird das
Factoring mit der Übernahme von Dienstleistungspflichten (Debitorenbuchhaltung und Inkassodienst) durch den Übernehmer (Factor) kombiniert.
Beim Verkauf von Forderungen wird zwischen dem sog. echten und unechten
Factoring unterschieden. Als echtes
Factoring wird ein Vertrag bezeichnet, bei dem der Übernehmer (Factor) das Delkredererisiko übernimmt. Dagegen verbleibt das Ausfallrisiko beim sog. unechten
Factoring beim Übergebenden (
Factoringgeber). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird das unechte
Factoring deshalb meistens als Darlehn angesehen.
Das
Factoring hat im Wirtschaftsleben enorme Bedeutung zur Liquiditätsgewinnung und Unternehmensfinanzierung. Es gibt kaum eine Branche, die sich nicht des
Factorings bedient. Ein klassischer Beleg sind z.B. die Privatärztlichen Verrechnungsstellen, die im Wege des echten oder unechten
Factorings privatärztliche Leistungen liquidieren.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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