Limited
Die
Limited - oder auch nur Ltd. - ist eine Gesellschaftsform nach britischem Recht, als Kapitalgesellschaft in Wesenszügen mit der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar. Im Unterschied zur deutschen AG oder GmbH, wo die Mindeststammeinlage € 50.000,-- bzw. € 25.000,-- betragen muss, lässt sich die
Limited bereits mit einer Mindeststammeinlage von 1 britischen Pfund gründen.
Gründer und Anteilseigner der
Limited sind ein oder mehrere Personen als Aktionäre (sog. shareholder). Für die
Limited muss ein Geschäftsführer (director) und ein Sekretät (secretary) bestellt werden. Vertretungsberechtigte Organe der
Limited können auch ein oder mehrere Aktionäre sein. Die Vertretungsbefugnisse richten sich nach britischem Recht.
Die
Limited erfreut sich dank ihrer minimalen Mindeststammeinlage auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Inzwischen wurden mehr als 30.000 Limiteds in deutsche Handelsregister eingetragen. Trotz der großen Euphorie sollte das Nutzen-Risiko-Verhältnis bei der Wahl dieser Gesellschaftsform sorgfältig abgewogen werden. Denn Kollisionen zwischen deutschem und britischem Gesellschaftsrecht bergen nicht unerhebliche Rechtsunsicherheiten. Bei Fragen zur Gesellschafter- und Geschäftsführerhaftung beurteilt sich das britische Recht strenger als das deutsche. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.03.2005 (Az: II ZR 5/03) ist das britische Haftungsrecht auch dann anwendbar, wenn die
Limited ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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