Naturalrestitution
Die
Naturalrestitution ist ein Fachbegriff des Schadensersatzrechtes. Ihre gesetzliche Grundlage findet sich in § 249 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche sind danach grundsätzlich nicht auf Geld, sondern auf
Naturalrestitution gerichtet. Konkret bedeutet dies, dass der Schädiger verpflichtet ist, den Zustand (wieder) herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Wird z.B. ein Haus zerstört, stellt der Neubau ein Fall der
Naturalrestitution dar (BGH, 102, 322).
Wahlweise kann der Geschädigte bei Personen- und/oder Sachschäden auch den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag als Schadensersatz beanspruchen (§249 Abs. 2 BGB). Hiervon wird häufig im Unfallschadensrecht bei der sog. fiktiven Schadensabrechnung Gebrauch gemacht.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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