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Ordentliche Gerichtsbarkeit



Als Ordentliche Gerichtsbarkeit wird die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen bezeichnet. Sie ist in den §§ 12 und 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt.

Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören im Instanzenzug folgende Gerichte:

  • Amtsgerichte
  • Landgerichte
  • Oberlandesgerichte (in Berlin das Kammergericht)
  • Bundesgerichtshof

Die Angelegenheiten der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Sachen) - hierzu zählen Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen, Nachlass- und Teilungssachen - sind ebenfalls der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen.

Der Begriff Ordentliche Gerichtsbarkeit ist historisch bedingt. Nur die Zivil- und Strafgerichte waren zu früheren Zeiten als unabhängige Gerichte konstituiert und mit Richtern besetzt, während sich die Administrativjustiz erst im Laufe des 19. Jahrhunderts entwickelte.


Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.


Wir beraten und vertreten Sie gerne bei Fragen zu Gerichtszuständigkeiten, zum Instanzenzug sowie zum Zivilprozess und FGG-Verfahren.


Bitte kontaktieren Sie uns

telefonisch unter:   +49 (0) 7221 / 5151-0
oder
via E-mail an:          marion.mayer@rechtsanwaelte-mayer.de





Titel: Ordentliche Gerichtsbarkeit Ordentliche Gerichtsbarkeit
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