Ordentliche Gerichtsbarkeit
Als Ordentliche Gerichtsbarkeit wird die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen bezeichnet. Sie ist in den §§ 12 und 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt.
Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören im Instanzenzug folgende Gerichte:
- Amtsgerichte
- Landgerichte
- Oberlandesgerichte (in Berlin das Kammergericht)
- Bundesgerichtshof
Die Angelegenheiten der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Sachen) - hierzu zählen Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen, Nachlass- und Teilungssachen - sind ebenfalls der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen.
Der Begriff Ordentliche Gerichtsbarkeit ist historisch bedingt. Nur die Zivil- und Strafgerichte waren zu früheren Zeiten als unabhängige Gerichte konstituiert und mit Richtern besetzt, während sich die Administrativjustiz erst im Laufe des 19. Jahrhunderts entwickelte.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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