Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Er übt in dieser Funktion einen freien, nicht gewerblichen Beruf aus und ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Als Organ der Rechtspflege ist z.B. nur er von berufswegen berechtigt, umfassende Einsicht in behördliche oder gerichtliche Akten zu nehmen.
Jedermann hat das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Kalenderjahr 1987 (BVerfGE 76, 171 ff.) gehört es zu seinen orginären Aufgaben, die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes zu schützen und zu einer sachgerechten Entscheidung beizutragen. Er ist das berufene Organ, seine Mandanten vor gerichtlichen und/oder behördlichen Fehlentscheidungen zu bewahren und diese vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder staatlicher Machtüberschreitung zu schützen.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen im Zusammenhang mit dem vorstehenden Rechtsbegriff.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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