Schuldnerverzeichnis
Im Schuldnerverzeichnis werden diejenigen natürlichen und juristischen Personen eingetragen, die auf Antrag eines Gläubigers eine eidesstattliche Versicherung (eV) nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder gegen die Haft angeordnet wurde, weil sie sich grundlos weigerten, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist für die Betroffenen gleichbedeutend mit dem Verlust jeglicher Kreditwürdigkeit. Die Vermögenslosigkeit ist quasi amtlich registriert.
Das Schuldnerverzeichnis wird vom Vollstreckungsgericht (das Amtsgericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners) geführt. Jedermann kann auf Antrag Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten oder in dieses Einsicht nehmen. Die Daten der Schuldnerverzeichnisse werden bundesweit auch sog. Scoringunternehmen (Auskunfteien, Inkassofirmen) zur Verfügung gestellt und dort weiter für Zwecke der Bonitätsprüfung genutzt.
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden auf Antrag gelöscht, wenn die Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist oder 3 Jahre verstrichen sind. Im letzteren Falle hat der Gläubiger jedoch die Möglichkeit, ein erneutes Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzuleiten.
Zur Vermeidung gänzlicher Kreditunwürdigkeit kann es bei vorübergehenden Liquiditätsproblemen ratsam sein, frühzeitig mit Gläubigern in Kontakt zu treten um Ratenzahlungs- und/oder Vergleichsvereinbarungen zu treffen.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
Wir beraten und vertreten Sie gerne bei Fragen zum Zwangsvollstreckungs- und/oder Insolvenzrecht.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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