Vorsorgevollmacht
Mit der
Vorsorgevollmacht erteilt der Vollmachtgeber einer Person seines uneingeschränkten Vertrauens die Ermächtigung, ihn für den Fall einer Notsituation, z.B. bei Demenzerkrankungen, in allen oder bestimmten Angelegenheiten zu vertreten. Die
Vorsorgevollmacht kann für alle rechtlich relevanten Handlungen erteilt werden, bei denen eine Stellvertretung zulässig ist. Je nach Umfang bedarf sie der notariellen Beurkundung. Im Falle des Eintritts einer Betreuungsbedürftigkeit ersetzt die
Vorsorgevollmacht die gerichtliche Bestellung eines Betreuers. Der Bevollmächtigte unterliegt in der Regel auch nicht der Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes.
Zu unterscheiden ist die
Vorsorgevollmacht von der Patientenverfügung. Bei Letzterer trifft der Erklärende einen zu beachtenden eigenen Willen, anstelle des späteren Willens des Bevollmachtigten bei der Vorsorgevollmacht. Es ist deshalb ratsam, Patientenverfügung und
Vorsorgevollmacht zu verbinden.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
Wir beraten und vertreten Sie gerne bei Fragen zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, Testamentsgestaltung sowie zum Erbrecht.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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