/>Als
Gütertrennung
wird
die
Aufhebung
des
gesetzlichen
Güterstands
der
Zugewinngemeinschaft
unter
Eheleuten
bezeichnet.
Es
erfolgt
eine
vollständige
Trennung
der
Vermögensmassen
beider
Ehegatten,
ohne
dass
nach
Scheidung
der
Ehe
oder
im
Todesfall
von
einem
der
beiden
ein
href="zugewinnausgleich-_112.html">Zugewinnausgleich zu
gewähren
ist.
Jeder
Ehegatte
ist
für
die
Verwaltung
seines
Vermögens
selbst
verantwortlich
und
in
vollem
Umfange
verfügungsberechtigt.
/>
/>Die
Gütertrennung
ist
als
vertraglich
vereinbarter
Güterstand
notariell
beurkundungspflichtig.
Dritten
Personen
gegenüber
wirkt
die
Gütertrennung
nur,
wenn
sie
ins
Güterrechtsregister
eingetragen
oder
dem
Dritten
bekannt
ist.
/>
/>Trotz
vereinbarter
Gütertrennung
können
zwischen
Ehegatten
im
Falle
der
Scheidung
unter
bestimmten
Voraussetzungen
Ausgleichsansprüche
bestehen.
/>
/>
/>
/>
/>
/>Dieser
Beitrag
gibt
die
rechtliche
Situation
nur
allgemein
und
verkürzt
wieder.
Er
erhebt
keinen
Anspruch
auf
Vollständigkeit
und
ersetzt
die
individuelle
Beratung
im
konkreten
Einzelfall
nicht.
Jegliche
Haftung
wird
trotz
sorgfältiger
Bearbeitung
ausgeschlossen.
/>
/>
/>Wir
beraten
und
vertreten
Sie
gerne
bei
Fragen
zum
ehelichen
Güterrecht
und/oder
Familienrecht.
/>
/>
/>Bitte
kontaktieren
Sie
uns
/>
/>telefonisch
unter:
color="#006699">+49
(0)
7221
/
5151-0
/>oder
/>via
E-mail
an:
href="mailto:marion.mayer@rechtsanwaelte-mayer.de"> color="#006699">marion.mayer@rechtsanwaelte-mayer.de />
/>
/>
/>
/>
/>
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