in dubio pro reo
Der late
inische Rechtsbegriff
in dubio pro reo manifestiert die sog. Unschuldsvermutung und besagt:
Im Zweifel für den Angeklagten! Der Bundesgerichtshof hat die Unschuldsvermutung so ausgelegt, dass straflos zu bleiben hat, wessen Schuld nicht zweifelsfrei feststeht und wer daher möglicherweise unschuldig ist (BGHSt 18, 274 f.)
Die Unschuldsvermutung ist im Strafgesetzbuch (StGB) und
in der Straf
prozessordnung (StPO) nicht ausdrücklich geregelt, leitet sich aber aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ab und hat somit Verfassungsrang.
In der Praxis der strafgerichtlichen
Instanzgerichte findet der Grundsatz
in dubio pro reo tendenziell bedauerlicherweise zunehmend weniger Beachtung. Häufig reichen den Strafgerichten bloße
Indizien für eine Verurteilung aus, was nicht selten ein Verstoß gegen die freie Beweiswürdigung und damit eine revisionsrelevante Verfahrensrüge impliziert.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgeme
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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