Versorgungsausgleich
Als
Versorgungsausgleich bezeichnet man den Ausgleich von Rentenanwartschaften im Falle einer Ehescheidung.
Das Familiengericht hat von Amts wegen gemäß § 1587 BGB innerhalb des Ehescheidungsverfahrens den sogenannten
Versorgungsausgleich (= Rentenausgleich) durchzuführen. Konkret bedeutet dies, dass die während der Ehezeit (Tag der Hochzeit bis zum letzten Monat vor Einreichung des Scheidungsantrages) erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten auszugleichen sind.
In den
Versorgungsausgleich fallen folgende Arten der Altersvorsorge: • gesetzliche Rentenversicherung • Beamtenversorgung • betriebliche Altersversorgung • private Rentenversicherung • berufsständische Versorgungen.
Derjenige Ehepartner, der höhere Rentenanwartschaften erworben hat, ist dem anderen Ehegatten gegenüber ausgleichspflichtig. Hierzu holt das Familiengericht bei den jeweiligen Versorgungsträgern Auskünfte ein (sog. Klärung der Rentenkonten). Sobald die Auskünfte vollständig vorliegen, führt das Gericht den
Versorgungsausgleich durch, dergestalt, dass von den Rentenversicherungskonten des Ausgleichspflichtigen die Hälfte des Differenzbetrages auf das Rentenversicherungskonto des Ausgleichsberechtigten übertragen wird.
Unter bestimmten - jedoch strengen - Voraussetzungen kann der
Versorgungsausgleich auch ausgeschlossen werden.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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