Verzug
Unter
Verzug versteht man die schuldhafte Nichtleistung bei Fälligkeit einer Zahlungs- oder Lieferverpflichtung. Der
Verzug setzt in der Regel eine
Mahnung des Gläubigers voraus, es sei denn, dass für Zahlungs- oder Leistungsverpflichtungen ein fester Termin vereinbart ist.
Eine
Mahnung ist für den Verzugseintritt entbehrlich, wenn der Schuldner seine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder bei Geldschulden seine Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungstellung und Fälligkeit erfüllt. Für Verbraucher gilt die 30 Tage Regelung aber nur dann, wenn in der Rechnung entsprechende Hinweise enthalten sind.
Befindet sich der Schuldner im Verzug, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens (Verzugszinsen und/oder Anwaltskosten). Ebenso besteht eine erweiterte Haftung des Schuldners gemäß §287 BGB.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
Wir beraten und vertreten Sie gerne bei Fragen zum Verzug und/oder zum allgemeinen Zivilrecht.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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