Vorratsgesellschaft
Als Vorratsgesellschaften werden bereits gegründete und existente Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) bezeichnet, die bislang noch keinen aktiven Geschäftsbetrieb aufgenommen haben. Einziger Zweck der
Vorratsgesellschaft ist, die so bestehende "leere Hülle" der äußeren Rechtsform an Interessenten zum Zwecke der sofortigen Aufnahme einer Geschäftstätigkeit weiterzuveräußern.
Vorteil ist, dass der Käufer den langwierigen Gründungsprozess einer Kapitalgesellschaft und die damit bestehenden Haftungsrisiken während der Gründungsphase quasi auf Null reduzieren kann. Notwendig ist lediglich die individuelle Anpassung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages in Bezug auf die Angaben zum Firmennamen, Firmensitz, Unternehmensgegenstand, der Organe und Organmitglieder.
Neben deutschen Kapitalgesellschaften lassen sich auch ausländische Gesellschaftsformen (z.B. die britische
Limited) als
Vorratsgesellschaft erwerben.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
Wir beraten und vertreten Sie gerne bei der Gestaltung und Fragen zu Vorratsgesellschaften und zum Gesellschaftsrecht. Durch die kooperative Zusammenarbeit mit Notaren gewährleisten wir die unverzügliche individuelle Anpassung Ihres Gesellschaftsvertrages.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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