invitatio ad offerendum
Der late
inische Rechtsbegriff
invitatio ad offerendum bezeichnet im deutschen Zivilrecht die Aufforderung zur Abgabe e
ines Angebotes. Umgangssprachlich wird hierunter e
ine Anpreisung verstanden.
Die
invitatio ad offerendum unterscheidet sich von e
inem normalen Kaufvertrag dadurch, dass der Verkäufer
initiativ gerade ke
in Angebot abgibt sondern den potentiellen Käufer se
inerseits zur Abgabe e
ines Angebotes e
inlädt.
Klassisches Beispiel s
ind die Schaufensterauslagen
in E
inzelhandelsgeschäften. Der Laden
inhaber will sich gerade nicht dazu verpflichten, für die Preise oder das Vorhandense
in der Ware e
inzustehen. Der Kunde hat ke
inen Anspruch auf Veräußerung des Ausstellungsstücks.
Die Aufforderung zur Abgabe e
ines Angebotes kann aber e
in vorvertragliches Schuldverhältniss begründen und e
ine Schadensersatzpflicht aus
culpa in contrahendo entstehen lassen.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgeme
in und verkürzt wieder. Er erhebt ke
inen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die
individuelle Beratung im konkreten E
inzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
Wir beraten und vertreten Sie gerne bei Fragen zum Vertragsrecht und/oder allgeme
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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