Strafbefehl
Mit dem Strafbefehl wird ein strafbares Verhalten im vereinfachten Verfahren sanktioniert. Der Strafbefehl hat bei Eintritt seiner Rechtskraft die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Strafurteil. Die mit ihm verhängten Sanktionen sind vollstreckbar und werden mit dem Tatvorwurf im Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister eingetragen.
Das Strafbefehlsverfahren ist gesetzlich in den §§ 407 bis 412 Strafprozessordnung (StPO) geregelt und findet vornehmlich zur Bewältigung der Massenkriminalität - häufig im Verkehrsstrafrecht - Anwendung.
Im Unterschied zum normalen Strafverfahren findet keine Hauptverhandlung und damit auch keine Beweisaufnahme statt. Das für den Erlass des Strafbefehls zuständige Amtsgericht entscheidet alleine nach dem Inhalt der ihm durch die Staatsanwaltschaft vorgelegten Ermittlungsakte. Das verkürzte Strafbefehlsverfahren kann nicht selten infolge einer nur sumarischen Strafbarkeitsprüfung zu fehlerhaften Entscheidungen führen.
Der Betroffene kann gegen einen Strafbefehl innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung selbst oder durch einen Verteidiger Einspruch einlegen. Versäumt er diese Frist, wird der Strafbefehl rechtskräftig, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.
Mit der Einspruchseinlegung ist zwingend eine Hauptverhandlung durchzuführen, innerhalb derer auch entlastende Beweismittel zu erheben sind. Es empfiehlt sich, über einen Rechtsanwalt als Verteidiger zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Nach Auswertung des Akteninhalts kann der Einspruch gegebenenfalls auch zurückgenommen oder nur auf den Rechtsfolgeausspruch (Höhe der Stafe) beschränkt werden.
Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
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Letztes Update 24.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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