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Prozesskostenhilfe

wie Sie auf Staatskosten prozessieren



Sie müssen nicht unbedingt "arm wie eine Kirchenmaus" sein, um staatliche Leistungen für Ihr gutes Recht in Anspruch nehmen zu können. Auch bei kleineren und mittleren Einkommen greift Ihnen der Staat bei den Kosten der Rechtsverfolgung unterstützend unter die Arme, wenn Sie nach Abzug Ihrer anrechnungsfähigen Fixkosten als bedürftig gelten. Außergerichtlich geschieht dies über Beratungshilfe, für gerichtliche Verfahren gibt es Prozesskostenhilfe. Wie und unter welchen Voraussetzungen diese Möglichkeiten bestehen, lesen Sie hier:


A:  Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ist eine staatliche Leistung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG). Sie wird gewährt für die nicht von vornherein aussichtlose Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, z.B. durch anwaltliche Beratung und/oder Vertretung mit dem Gegner.

In Straf- oder Bussgeldsachen wird Beratungshilfe jedoch nur für die Beratung, nicht aber für eine anwaltliche Vertretung bewilligt.

Beratungshilfe erhält derjenige, der nach Abzug von berücksichtigungsfähigen Fixkosten und Freibeträgen über ein einzusetzendes Monatseinkommen von nicht mehr als € 15,00 verfügt. Die oder der Berechtigte ist bei Bewilligung von Beratungshilfe für die Inanspruchnahme anwaltschaftlicher Dienstleistung mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von € 10,00 von der Gebührenzahlungspflicht befreit.

Zuständig für die Bewilligung von Beratungshilfe ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellenden. Dort wird ein sog. Beratungsschein ausgestellt, mit dem sich der Berechtigte im Anschluss an jeden Rechtsanwalt seines Vertrauens wenden kann.

Das Antragsformular Beratungshilfe mit Ausfüllhinweisen für zu Hause finden Sie in unserem Downloadcenter.


B.  Prozesskostenhilfe

Als Prozesskostenhilfe (PkH)wird die staatliche Unterstützung bezeichnet, die Sie für die Wahrnehmung Ihrer Rechte in gerichtlichen Verfahren auf Antragstellung erhalten können. PkH wird generell in Verfahren vor den Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach summarischer Vorprüfung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und die antragstellende Partei als bedürftig gilt.

Für die Bedürftigkeitsprüfung gibt es ein typisch deutsches umfangreiches amtliches Formular, die sog. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das ausgefüllte Formular nebst den von der antragstellenden Partei zu liefernden Anlagen / Nachweisen / Belegen ist über den beauftragten Rechtsanwalt bei der Antragstellung auf Bewilligung von PkH mit der Klageschrift bzw. Klageerwiderung beim zuständigen Gericht einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen und bewilligt Prozesskostenhilfe, sofern und soweit es den Anspruch bzw. die Rechtsverteidigung für erfolgversprechend hält.

Das amtliche Formular nebst Ausfüllhinweisen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Ausfüllen für zu Hause finden Sie ebenfalls in unserem Downloadcenter. 

Bei der gerichtlichen Prüfung Ihrer Bedürftigkeit ist entscheidend, wie hoch das einzusetzende Monatseinkommen liegt. Hierbei werden von Ihren laufenden monatlichen Einnahmen einschließlich anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes zunächst Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, dann die zum Lebensunterhalt erforderlichen angemessenen Fixkosten (Miete bzw. Finanzierungskosten für den Wohnbedarf, Versicherungsprämien, Werbungskosten, sowie unter Umständen auch Ratenkredite). Für den eigenen Unterhalt und den des Ehegatten sowie weiterer unterhaltsberechtigter Personen gelten monatliche Freibeträge, die ebenfalls bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens bedarfsmindernd Berücksichtigung finden.

Nur wenn das so ermittelte einzusetzende Monatseinkommen nicht mehr als € 15,00 ergibt, erhalten Sie Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht. Bei einem höheren einzusetzenden Monatseinkommen erhalten Sie PkH mit der Auflage, die dennoch ermässigten aus der Staatskasse vergüteten PkH-Gebühren und Gerichtskosten ratenweise zurückzuführen. Die Höhe der Raten haben wir Ihnen in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet:

Einzusetzendes Einkommen
in €
Monatliche Rate
in €                                  
bis 50,00 15,00
bis 100,00 30,00
bis 150,00 45,00
bis 200,00 60,00
bis 250,00 75,00
bis 300,00 95,00


Wichtig zu wissen ist aber, dass die Prozesskostenhilfe nur die Gebühren Ihres eigenen Rechtsanwalts trägt und Sie von der Verpflichtung zur Tragung von Gerichtskosten (incl. Sachverständigenauslagenvorschüsse) befreit. Im Falle des Unterliegens müssen Sie dennoch die Kosten des Gegenanwaltes an Ihren Prozessgegner aus eigener Tasche erstatten.




Letztes Update 13.11.2006 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 | Seite drucken: Prozesskostenhilfe | Seite einem Freund senden: Prozesskostenhilfe


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