Verkehrsrecht
Ihr Recht als Verkehrsteilnehmer
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Das Verkehrsrecht mit all seinen Untergruppierungen ist ein ständiger Wegbegleiter unserer täglichen anwaltlichen Arbeit.
Im Bereich der Unfallschadensregulierung machen Versicherungen mit einem ausgeklügelten System oftmals Probleme, obwohl der Geschädigte im Recht ist. Mangels Erfahrung und ausreichender Kenntnis ist der Geschädigte dann häufig nicht in der Lage die Rechtslage richtig einzuschätzen und gibt klein bei. Die Versicherungen sparen somit jährlich mehrere hundert Millionen EUR ein. Wußten Sie beispielsweise, daß die Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch den Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall immer von der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt werden muß? Versicherungen verunsichern gerade hier die Geschädigten immer wieder. So wird durch die Versprechung einer Soforthilfe, die häufig mit einer kostenfreien 0180 Rufnummer verbunden ist, versucht, den Schadensfall schnellstmöglich an sich zu ziehen, um auf die Regulierung maßgeblichen Einfluß zu nehmen. Versicherungsintern wird dies als kosteneffektives Schadensmanagement bezeichnet. Dem Geschädigten wird hierbei fälschlich offeriert, er brauche keinen Sachverständigen oder Anwalt, die Versicherung regle das schon.
Der Grund ist einfach und nachvollziehbar:
1. Die Versicherung hat keinen ebenbürtigen Gegner und kann so einen geringeren als den tatsächlich entstandenen Schaden regulieren. Wird der Geschädigte beispielsweise an einen von der Versicherung vorgeschlagenen Sachverständigen verwiesen, kann er sich sicher sein, daß die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungswert niedriger ausfällt, als dies ein Gutachten eines freien Sachverständigen ergeben hätte.
2. Die Versicherung spart sich die Kosten des Sachverständigen sowie das Anwaltshonorar. Jeder Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls sollte deshalb unverzüglich einen Anwalt mit der Regulierung seines Schadens beauftragen.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt prinzipiell der gleiche Grundsatz. Nur ein Anwalt hat die Möglichkeit Akteneinsicht zu nehmen um prüfen zu können, ob der behauptete Verkehrsverstoß begründet bzw. nachweisbar ist. Nicht selten wird der Halter eines zu schnell gefahrenen Pkws mit einem Bußgeld belegt, obwohl das Lichtbild den Nachweis seiner Eigenschaft als Fahrzeugführer nicht belegt. Wer hier die Geldbuße bezahlt oder gar ein Fahrverbot in Kauf nimmt, hat das Nachsehen. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit sind in Ordnungswidirgkeitenverfahren grundsätzlich von einer gegebenenfalls bestehenden Rechtsschutzversicherung zu tragen.
Letztes Update 25.02.2011 | Copyright© Rechtsanwaelte Mayer 2007 |
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